Onlineshop und Retouren

Jeder Onlinehändler ist verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht einzuräumen. Danach ist der Verbraucher berechtigt, die Ware bis zu zwei Wochen nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Der Händler ist verpflichtet, den Kaufpreis zu erstatten und, bei einem Warenwert von über 40,00 EUR, die Versandkosten zu tragen. 

Das InternetHandel-Blog hat vor einiger Zeit einen interessanten Beitrag zum Thema Retouren veröffentlicht, in dem auf ein schon etwas älteres Urteil des Oberlandgerichtes Hamburg hingewiesen wurde, in welchem Händlern im Falle von Widerruf-Missbrauchs das Recht auf Verweigerungen weiterer Lieferungen an den Kunden eingeräumt  wurde.

Wenn ein Kunde zum Zwecke des Anprobierens die Ware benutzt und diese anschließend zurücksendet, dann ist das i.d.R. völlig unproblematisch und von der Rechtsprechung gedeckt. Wenn der Kunde das Ganze aber zum wiederholten Male versucht, vielleicht sogar die Ware eine Zeit lang trägt, dann ist der Händler berechtigt darüber Buch zu führen und nach Vorwarnung auch von weiteren Lieferungen Abstand zu nehmen. 

[via Cristoph Kania]

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